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Datum:16.09.08
Titel:Positionspapier zum Hortplatzmangel in Hannover
Link: 
Details:Positionspapier des Gesamtelternbeirates der Städtischen Kindertagesstätten und des Kita-Stadtelternrates zum Hortplatzmangel in Hannover


Absender: Hannover, 12.9.2008
Gesamtelternbeirat der Städtischen Kindertagestätten
Saskia Söder (Vorsitzende)

Kita-Stadtelternrat
Georg Weil (Sprecher)

Kita-Stadtelternratbüro
Ricklingerstr. 39
30449 Hannover


An:
Oberbürgermeister der Stadt Hannover
Trammplatz 1
30559 Hannover


Hortplätze weiter ausbauen!

Offener Brief an den Oberbürgermeister der Stadt Hannover, Herrn Stephan Weil

Verteiler:
Oberbürgermeister der Stadt Hannover
Fachbereich Schule
Fachbereich Jugend und Familie
Ratsfraktionen
Presse


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Weil,

Am 12.9.2008 berichtete die HAZ über Ihren Haushaltsentwurf, zu dem Sie feststellen, dass das Angebot an Hortplätzen nicht weiter ausgebaut werden könne. Das ist aus Sicht des Gesamtelternbeirates der Städtischen Kindertagesstätten und des Kita-Stadtelternrates völlig inakzeptabel. Gerade erst zum Beginn dieses Schuljahres hat die Verwaltung anhand der Anmeldezahlen für Hortplätze einen zusätzlichen Bedarf von 1000 Hortplätzen festgestellt. Der Gesamtelternbeirat der Städtischen Kindertagesstätten und der Kita-Stadtelternrat geht davon aus, dass mindestens weitere 1000 Eltern mit dem dringenden Bedarf nach einem Hortplatz von dieser Befragung nicht erfasst wurden, weil sie sich angesichts übervoller Wartelisten gar nicht erst um einen Hortplatz beworben haben, sondern resigniert erhebliche persönliche und berufliche Nachteile und häufig eine deutliche Bildungsbenachteiligung ihrer Kinder hinnehmen. In dieser Situation möchten wir Sie wachrütteln und mit dem unten abgedruckten Positionspapier explizit darauf hinweisen, dass der weitere Ausbau von Hortplätzen mit ihren typischen Qualitätsmerkmalen für die Stadt Hannover unabdingbar ist.

Keinesfalls kommen so genannte Ganztagsgrundschulen - die im Fachbereich Schule der Stadt Hannover unter dem Titel "Schulen im Stadtteil" firmieren - entsprechend den aktuellen MK-Richtlinien als Ersatz für Hortplätze in Betracht. Und doch verdichten sich beim Kita-Stadtelternrat die Hinweise, dass der Öffentlichkeit Sand in die Augen gestreut werden soll, indem der Anschein erweckt wird, dass so genannte "Ganztagsgrundschulen" den fehlenden Hortplatzausbau ersetzen könnten.

Sehr intensiv haben beim letzten Treffen des Gesamtelternbeirates der Städtischen Kindertagesstätten am 9.9.2008 Kita-Eltern mit Vertreter der Grundschuleltern aus dem Stadtelternrat Schule über diese Problematik gesprochen und allen Beteiligten war schnell klar, dass das so genannte Ganztagsschulmodell zwar für einige wenige Eltern, die im klassischen Familienmodell zusammenleben und die über genügend finanzielle und zeitliche Ressourcen verfügen, um an einem solchen Ganztagsschulmodell mitwirken zu können, ggf. akzeptabel sein mag. Ganz überwiegend aber wird damit ein Zustand von Bildungsbenachteiligung für ohnehin schon sozial Benachteiligte festgeschrieben, denen mit einem solchen Modell nicht ansatzweise geholfen werden kann. Abgesehen davon ist es uns völlig rätselhaft, wie sich das vom MK gebilligte Modell einer so genannten "Ganztagsgrundschule" damit verträgt, dass Sie wie im o.g. Artikel angekündigt, die "Zuschüsse für Vereine und Verbände im Sozial-, Sport- und Kulturbereich deckeln" wollen. Das MK-Ganztagsschulmodell baut ja genau darauf auf, dass Vereine und Verbände aus diesem Bereich Schülerbetreuungsangebote organisieren.

Um diesem Verweis zuvorzukommen, bitten wir Sie ausdrücklich darum, sich nicht in dieser Frage aus der Verantwortung zu stehlen, indem Sie auf die Zuständigkeit des Landes für den Schulbetrieb verweisen. So lange dort Untätigkeit vorherrscht sehen wir es als eine Aufgabe der Stadt an, hier tätig zu werden, wo das Land versagt. Die Stadt kann sich nicht darauf beschränken, nur dort an der bewährten Hortbetreuung festzuhalten, wo sie bereits stattfindet, sondern muss darüber hinaus im notwendigen Umfang weitere Hortplätze einrichten.

Alles andere muss als eine Kehrtwende städtischer Familien- und Kinderpolitik bezeichnet werden. Eine Kehrtwende, die Sie als Oberbürgermeister nicht mal so eben als Nebenbemerkung zur Erläuterung eines Haushaltsentwurfes verlautbaren können, ohne dass darüber ausführlich beraten wurde und mindestens gleichwertige Alternativen angeboten werden können. Die so genannte Ganztagsschule entsprechend dem Modell des MK ist in dieser Hinsicht völlig inakzeptabel. Die Anstrengungen des Fachbereichs Schule zur Unterstützung so genannter "Schulen im Stadtteil", die entsprechend den völlig unzureichenden aktuellen Vorgaben des MK arbeiten, verschleiern die oft ausweglose Situation, in der sich viele Eltern und Kinder befinden, die bislang wenigstens noch darauf hoffen konnten, vielleicht doch noch einen Hortplatz zu "ergattern".

Auf diesem Hintergrund haben der Gesamtelternbeirat der Städtischen Kindertagesstätten und des Kita-Stadtelternrat folgendes Positionspapier erarbeitet, dass wir Ihnen hier vorstellen möchten. Grundlage dafür ist das KitaG-Niedersachsen. Auch wenn die darin festgeschriebenen Mindeststandards aus Sicht des Kita-Stadtelternrates insbesondere hinsichtlich Qualifikation des pädagogischen Personals, Gruppengröße und Raumbedarf als zu gering eingeschätzt werden, so sind im KitaG dennoch Standards festgeschrieben, die von so genannten "Schulen im Stadtteil" i.d.R. nicht erfüllt werden.


Positionspapier des Gesamtelternbeirates der Städtischen Kindertagesstätten und des Kita-Stadtelternrates zum Hortplatzmangel in Hannover (Stand: 16.9.2008)


Mit großer Sorge beobachtet der Kindertagesstätten-Stadtelternrat und der Gesamtelternbeirat der Städtischen Kindertagesstätten, dass die Stadt Hannover den aus unserer Sicht gegenüber der Hortbetreuung qualitativ völlig unzureichenden Ausbau so genannter Ganztagsschulen vorantreibt, die das MK bereits dann genehmigt, wenn an nur drei Nachmittagen eine irgendwie geartete Betreuung der Kinder bis 15.30 Uhr durch die Schule gewährleistet wird. Für die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die diese Betreuung gewährleisten sollen, gelten deutliche niedrigere Standards als für Hortgruppen, eine Ferienbetreuung ist nicht vorgesehen und auch andere wichtige Regelungen, die für Horte gelten, auf die viele Kinder angewiesen sind und die Eltern für ihre Kinder zu Recht einfordern, sind nicht gewährleistet. Ein kleiner Auszug aus den Vorschriften des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen soll auf einige „Knackpunkte“ hinweisen (s.u.).

Aus Sicht des Kita-Stadtelternrates und des Gesamtelternbeirates der Städtischen Kindertagesstätten beschreitet die Stadt Hannover einen gefährlichen Weg, wenn sie so genannte „Ganztagsschulprojekte“ genehmigt, die die unten beschriebenen für Horte geltenden Mindeststandards nicht erfüllt, und dafür den Ausbau echter Hortbetreuung einstellt. Die Ende des Schuljahres 2007/2008 durchgeführte Befragung der Horte hat ergeben, dass rund 1000 Eltern, die einen Hortplatz für ihr Kind eingefordert haben und ihr Kind dazu in den Kindertagesstätten anmeldeten, leer ausgegangen sind. Der Ausbaubedarf ist also enorm. Wenn jetzt statt echter Hortplätze so genannte „Ganztagsschulen“ geschaffen werden, dann läuft die Stadt Gefahr, am tatsächlichen Bedarf vorbei Billiglösungen zu installieren, die den wirklichen Bedürfnissen von Kindern und Eltern bei weitem nicht gerecht werden. Dass solche Angebote trotzdem angenommen werden ist der Notlage geschuldet, in der sich Eltern befinden, die vor der Wahl stehen dieses Angebot anzunehmen oder andernfalls ihrem Kind gar nichts bieten zu können.

Der Kita-Stadtelternrat und der Gesamtelternbeirat der Städtischen Kindertagesstätten fordern stattdessen den Ausbau regulärer Hortplätze, die sich bereits in der Vergangenheit als zuverlässige Betreuungs- und Bildungseinrichtung vielfach bewährt haben.

Folgende Kriterien hat der Kita-Stadtelternrat auszugsweise aus dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz und der Durchführungsverordnung hervorgehoben, um allen Eltern an einigen Punkten deutlich zu machen, worauf sie achten sollen, wenn man versucht, sie mit Billiglösungen abzuspeisen. Aus Sicht des Kita-Stadtelternrates sind die hier hervorgehobenen Qualitätsmerkmale von Horten in den bisher verwirklichten Ganztagsschulmodellen, die nach den Kriterien des Kultusministeriums genehmigt werden, nicht erfüllt.



Individuelle Förderung von Kindern mit Benachteiligungen

In § 3, Abs. 2 KiTaG-Niedersachsen wird die besondere Förderung von Kindern mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen betont.

§ 3 KiTaG - Landesrecht Niedersachsen
Arbeit in der Tageseinrichtung
(2) Die Tageseinrichtung hat dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.


Qualifikation der Leiterinnen oder Leiter und Erzieherinnen und Erzieher

In § 4, Abs. 2 regelt das KiTaG-Niedersachsen, dass Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter mindestens eine Erzieherausbildung vorweisen müssen.

§ 4 KiTaG - Landesrecht Niedersachsen
Personal der Kindertagesstätten
(2) Die Gruppenleitung darf nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen werden. Ist die Ausbildung einer Erzieherin oder eines Erziehers nur für eine bestimmte Kindesaltersstufe anerkannt, so genügt diese Anerkennung, wenn sie oder er eine Gruppe leitet, die überwiegend aus Kindern dieser Altersstufe besteht. Für Fachkräfte mit einem anderen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss
oder einer gleichwertigen Ausbildung können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen.


Freistellungszeiten für Koordinations-, sowie Vor- und Nacharbeit

§ 5 KiTaG-Niedersachsen sind Freistellungszeiten für die Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertagesstätten geregelt. Beispielsweise ist der Erzieherin oder dem Erzieher, die eine Gruppe leiten und der zweiten Kraft die in der Gruppe arbeitet 7,5 Stunden Freistellung zu gewähren, so dass beispielsweise die Zusammenarbeit mit den Schulen gewährleistet ist.

§ 5 KiTaG - Landesrecht Niedersachsen
Freistellungs- und Verfügungszeiten in Kindertagesstätten, Fortbildung
(2) Der Gruppenleitung und den zweiten Kräften in den Gruppen ist eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens 7,5 Stunden je Gruppe wöchentlich für die Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit sowie für die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte untereinander, mit den Erziehungsberechtigten, Schulen und anderen Einrichtungen sowie für die Mitwirkung bei der Ausbildung zu gewähren.



Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur regelmäßigen Fortbildung

In § 5 Abs. 5 KiTaG-Niedersachsen sind Mindeststandards für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer KiTaG festgeschrieben:

§ 5 Abs. 5 KiTaG - Landesrecht Niedersachsen
(5) Die Fachkräfte in Kindertagesstätten sollen sich regelmäßig fortbilden. Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Fachkräfte mindestens drei Tage im Jahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.


Zuverlässige Gewährleistung der Ferienbetreuung

In § 8, Abs. 3 schreibt das KiTaG-Niedersachsen vor, dass eine fünftägige Betreuung und eine Betreuung in den Schulferien sicher zu stellen ist.

§ 8 KiTaG - Landesrecht Niedersachsen
Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten
(2) Die Kindertagesstätten müssen für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier Stunden anbieten. Der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 AG KJHG wahrnimmt, haben darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche anbieten.
(3) Auch während der Schulferien soll in der Regel eine Betreuung der Kinder sichergestellt werden.

Planungssicherheit
In § 13 KiTaG wird die Kommune dazu verpflichtet auf die nächsten sechs Jahre hinaus Planungssicherheit zu gewährleisten. Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass ihr Kind nicht nur im nächsten halben Jahr oder ganzen Jahr nachmittags eine Einrichtung besuchen können, sondern in der gesamten Grundschulzeit von i. d. R. vier Jahren. Das KiTaG stellt eine langfristige Planung sicher.

§13 KiTaG - Landesrecht Niedersachsen
Planung

(1) Die örtlichen Träger stellen das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten sowie in Kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten sechs Jahre fest.




Raumstandards

In den 1. Durchführungsverordnung für Kindertagesstätten in Niedersachsen, (1. DVO-KiTaG), § 1, Abs. 1 und Abs. 2 ist unter anderem festgelegt, dass für jede Hortgruppe mindestens ein Gruppenraum mit 2 Quadratmeter je Kind Mindestgröße vorhanden sein muss, dass ein Schularbeitenraum vorhanden sein muss, und dass eine Küche und ein Mitarbeiterraum vorhanden sein muss:

§ 1 Räumliche Mindestausstattung
(1) 1 Kindertagesstätten müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen:
3. Horte
a) einen Gruppenraum mit mindestens 2 m² Bodenfläche je Kind,
b) einen Raum für besondere Tätigkeiten wie zum Beispiel für Schularbeiten oder Werken,
c) Rückzugsmöglichkeiten, die auch im Gruppenraum vorhanden sein können.
2 Werden die in Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c oder Nr. 3 Buchst. c vorgeschriebenen Spielnischen, Ruhe- oder Rückzugsmöglichkeiten im Gruppenraum eingerichtet, so vergrößert sich dadurch die für den Gruppenraum vorgeschriebene Mindestfläche nicht.
(2) 1 Jede Kindertagesstätte muss ferner verfügen über:
1. eine Küche, bei Halbtagsbetreuung eine Teeküche,
2. einen Arbeitsraum für die Fachkräfte; wobei dieser Raum in Kindertagesstätten mit nicht mehr als zwei Gruppen zugleich als Büro genutzt werden darf,
3. Garderobenbereiche außerhalb der Gruppenräume,
4. Außenfläche zum Spielen von mindestens 12 m² je Kind, das gleichzeitig betreut wird.

Maximale Gruppengrößen

In § 2, Abs 1, Satz 3 DVO-KiTaG werden 20 Kinder als maximale Gruppengröße für eine Hortgruppe festgelegt.

§ 2
Gruppengröße

(1) Die Größe der Gruppen beträgt:
1.
in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch höchstens 12 Kinder,
2.
in Kindergärten höchstens 25 Kinder,
3.
in Horten höchstens 20 Kinder.


Mit freundlichen Grüßen

Der Gesamtelternbeirat der Städtischen Kindertagesstätten (Saskia Söder, Vorsitzende)
und der Kita-Stadtelternrat (Georg Weil, Sprecher)

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