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Datum:01.08.08
Titel:Seit 1. Juli: Keine Fahrzeugzulassung mehr bei Kfz-Steuerrückständen
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Details:Das Land hat mit Wirkung vom 1. Juli 2008 die "Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer" geändert. Danach ändern sich in Niedersachsen die Voraussetzungen, nach denen ein Fahrzeug bei den Zulassungsbehörden zugelassen werden kann.
Im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen in Niedersachsen muss bisher schon seit dem 1. März 2004 eine Einzugsermächtigung zur Kraftfahrzeugsteuer erteilt werden. Ab 1. Juli müssen Kraftfahrzeugzulassungsbehörden darüber hinaus bei Neuzulassung, Ummeldung und Wiederzulassung auch prüfen, ob für zukünftige FahrzeughalterInnen Kfz-Steuer-rückstände oder Rückstände von steuerlichen Nebenleistungen, z. B. Säumniszuschläge, bei den niedersächsischen Finanzämtern bestehen. Bei Rückständen von mehr als zehn Euro darf die Zulassung bis zur Klärung der Angelegenheit nicht vorgenommen werden.
Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist außerdem zu beachten, dass
• der Bevollmächtigte eine vom Kraftfahrzeughalter unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen muss und
• gleichzeitig eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen ist, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung, der in allen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt und auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Hannover und über das Stichwort Kfz-Zulassung im Bürgerberatungssystem auf www.hannover.de aufgerufen werden kann.
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