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Datum:22.09.13
Titel:Rechtsanwältin Ursula Albrecht: Anerkannte Gütestelle für Mediation
Link:www.es-ist-recht.de
Details:Rechtsanwältin Ursula Albrecht
Bußgeld-/Strafsachen - Sozialverfahren,
Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht,
Internetrecht, Inkassomandate, Reiserecht,
Mietrecht, Arbeitsrecht
Pfarrstraße 43
30459 Hannover
Tel 0511 / 66 26 10
Fax 0511 / 66 26 90

Anerkannte Gütestelle für Mediation

Eine staatlich anerkannte Gütestelle ist ein Organ der Rechtspflege zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten.

Ein freiwilliges Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, ihren Konflikt schnell und meist kostengünstig auf außergerichtlichem Wege beizulegen.

§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 22 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) ermöglicht es, dass Mediatoren sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts als Gütestellen anerkennen lassen können.

Mit der Anerkennung des Mediators als Gütestelle sind die folgenden Rechtsfolgen verbunden:

1. Die ein Mediationsverfahren abschließende Vereinbarung kann, wenn sie vor einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle abgeschlossen wird, als Vollstreckungstitel ausgestattet werden. Nach § 797a ZPO werden Vergleiche vor anerkannten Gütestellen vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts, in dem die Gütestelle ihren Sitz hat, auf Antrag mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen.

2. Durch die Einleitung eines Verfahrens vor der Gütestelle wird die Verjährung streitiger Ansprüche unterbrochen. Schon die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens, § 204 Abs. 2 S.1 BGB. Der Antragsteller gewinnt somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten.
Die Güteordnung, die jede Gütestelle erstellt haben muss, gibt u. a. Auskunft über das Verfahren, die eingesetzte Methodik und die Kosten.

Die Gütestelle kann jederzeit auch durch nur eine Partei angerufen werden. Das bedeutet, bevor ein Rechtsstreit vor Gericht verhandelt wird - aber auch wenn er bereits vor Gericht anhängig ist, oder vor einer Berufungsverhandlung ist ein Gütestellenverfahren möglich.

Kommt es hingegen zu einer Güteverhandlung, so profitieren die Beteiligten von den hohen Erfolgsquoten professionell gestalteter (Mediations-) Verhandlungen.
Insbesondere die Möglichkeit, den das Mediationsverfahren abschließenden Vergleich als Vollstreckungstitel auszugestalten, kann für Konfliktbeteiligte einen Anreiz bieten, alternativ zu einem Gerichtsverfahren sich für die Mediation zu entscheiden. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann dann der Gerichtsvollzieher beispielsweise mit einer Pfändung beauftragt werden.

Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle.

Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern. Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren unter Umständen nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens.

§ 22 AGGVG
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
(1) Als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können auf Antrag Personen oder Vereinigungen anerkannt werden, die
1. die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige objektive und qualifizierte Schlichtung bieten,
2. Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
3. nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspricht.
(2) Die Anerkennung als Gütestelle erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(3) Tatsachen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 betreffen, sind der nach Absatz 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel

1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
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