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Datum:29.10.12
Titel:Rechtsanwältin Ursula Albrecht: Ergänzung zu "Verbraucherschutz bei Kostenfallen im Internet"
Link:www.es-ist-recht.de
Details:Zum 01.08.2012 tritt das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr ( mit der sogenannten Button-Lösung ) in Kraft.

Der Gesetzgeber schreibt eine bestimmte Formulierung des Bestell-Buttons ( § 312 g Abs. 3 BGB ) und eine ganz konkrete Gestaltung des Auftrittes ( § 312 g Abs. 2 BGB ) vor.

Unter anderem muss die Gestaltung der nach gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS Nr. 5, 7, 8 EGBGB vorgeschriebenen Informationen gut lesbar, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise und in räumlicher Nähe zur Schaltfläche sein. Auf dem Button muss die Kostenpflichtigkeit klar hervorgehen z.B. "zahlungspflichtig bestellen".

Verstöße gegen die gesetzliche Bestimmung haben nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen ( Abmahnfähigkeit ), sondern es kommt zwischen dem Anbieter und dem Verbrauchern auch kein wirksamer Vertrag zustande ( § 312 g Abs. 4 BGB ).

Ergänzung
Die Button-Lösung gilt nur für Verbraucher und nicht für Gewerbetreibende. Deshalb vorsicht, wenn die Bestellung über ein Portal für Geschäftskunden erfolgt.

Nach den Betreibern ( zum Beispiel der Firma Vendis ) dieser Seiten gelten die neuen gesetzlichen Regelungen für sie nicht.
Ihre Seiten richten sich zumindest formal nur an Geschäftsleute. Die ergebe sich zum Beispiel durch eine Begrüßung des Geschäftskunden (u. a. "Herzlich Willkommen Geschäftskunden").
Dies soll zur Absicherung dienen. Die Portale richten ihr Angebot formal an Geschäftskunden, die Inhalte präsentieren sie aber auch für Privatverbraucher attraktiv. Zudem fragen sie in den Anmeldeformularen die Geschäftsdaten (zum Beispiel den Firmennamen) vielfach gar nicht ab, machen diese Angabe nicht zur Pflicht oder aber überprüfen nicht, ob es die angegebene Firma überhaupt gibt, bevor sie eine Rechnung verschicken.

B2B nennt sich das Konzept, "Business to Business". Der Vertrag wird dabei unter Geschäftsleuten geschlossen. Da die neuen Regelungen - die Buttonlösung eingeschlossen - nur für Verträge mit Verbrauchern gelten, kommen sie bei diesen Internetseiten nicht zur Anwendung. Die Betreiber umgehen das neue Gesetz also geschickt, indem sie ihr Angebot offiziell nur an Gewerbetreibende richten. Und in diesem Fall gilt auch kein Widerrufsrecht, das die Kunden schützt. Vielmehr raten diese erneut in die Falle unabsichtlich ein kostenpflichtiges Abo abzuschließen.


Rechtsanwältin Ursula Albrecht
Bußgeld-/Strafsachen - Sozialverfahren,
Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht,
Internetrecht, Inkassomandate, Reiserecht,
Mietrecht, Arbeitsrecht

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Tel 0511 / 66 26 10
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