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Datum:07.07.12
Titel:Rechtsanwältin Ursula Albrecht: Mit dem 1. Juli 2012 wurde das Wechselkennzeichen eingeführt.
Link:www.es-ist-recht.de
Details:Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Es ist leider nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.
Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur dann auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

Das Fahrzeug ohne Kennzeichen, darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt / geparkt werden, der Verstoß wird geahndet, der Regelsatz des Bußgeldkatalogs beträgt 40,00 € - sowie 1 Punkt.
Ferner wird der verbotene Betrieb eines Fahrzeugs ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen mit einem Bußgeld von 50,00 € - und 1 Punkt geahndet.
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