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Datum:08.05.12
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Umweltzone: Stadt verlängert derzeitige Umweltzonen-Ausnahmeregelungen unbürokratisch bis 2015

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Details:Alle rund 4.600 derzeit geltenden Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone laufen Ende 2012 aus. Bis Ende Juni werden alle BesitzerInnen einer Ausnahmegenehmigung von der Stadt angeschrieben und auf die Notwendigkeit eines Verlängerungsantrages hingewiesen. Sie können dann gleich einen 3-Jahres-Antrag für 2013 bis einschließlich 2015 stellen, da davon auszugehen ist, dass die Umweltzone voraussichtlich so lange bestehen bleiben wird. Die Kriterien für Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Umweltzone bleiben unverändert. Ausnahmegenehmigungen werden allerdings insbesondere dann nicht verlängert, wenn es heute geeignete Filter-Nachrüstsätze auf dem Markt gibt. Die Gebührenhöhe bleibt gegenüber der bisherigen Regelung auch für den 3-Jahreszeitraum weitgehend gleich (zwölf Euro für Kurzzeitgenehmigungen; 20 Euro für soziale Härtefälle; 100 Euro für dreijährige PKW-Genehmigungen; 200 Euro für dreijährige LKW-Genehmigungen).

Hintergrundinformationen:
In der hannoverschen Umweltzone dürfen seit 2010 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette oder mit einer Ausnahmegenehmigung fahren.
Eine Verlängerung der Ausnahmeregelung ist erforderlich, da die Umweltzone wegen der Überschreitung des NO2-Grenzwertes voraussichtlich bis 2015 bestehen bleiben muss, da der Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid (40 µg/m3 NO2) in Hannover im Jahr 2011 wie folgt überschritten wurde:
Messstelle NO2-Jahresmittelwert 2011
Göttinger Straße (Messstation östliche Straße) 43 µg/m³
Göttinger Straße (Passivsammler westliche Straßenseite) 49 µg/m³
Bornumer Straße 48 µg/m³
Friedrich-Ebert-Straße 60 µg/m³
Kurt-Schumacher-Straße 52 µg/m³
Marienstraße 57 µg/m³
Vahrenwalder Straße 46 µg/m³
Stand der Ausnahmebewilligungen:
Fahrzeuge in der Region Hannover: 548.824
Derzeitige Anzahl Dauerausnahmen: 4.593

Hinzu kommen Kurzzeitausnahmen insbesondere für Hotelgäste und auswärtige Handwerker: In 2011 waren dies 1.029; also im Mittel monatlich unter 100. Bei Kurzzeitausnahmen für Hotelgäste verfährt die Stadt großzügig und erteilt u.a. bei der Vorlage eines Übernachtungsnachweises in enger Zusammenarbeit mit den Hotels kurzfristig eine Ausnahmegenehmigung.
Wie viele Personen noch einen neuen Ausnahmeantrag stellen werden, ist nicht bekannt, da ein Teil der Fahrzeuge, die vor zwei Jahren eine Genehmigung erhalten haben, voraussichtlich bis Ende 2012 durch ein Neufahrzeug ersetzt sein wird.

Ausnahmekatalog:
a) Spezialfahrzeuge (z.B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben, Wohnmobile u. ä);
b) Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 3. Ohne weitere Prüfung wird sowohl für in der Umweltzone stationierte Fahrzeuge als auch für PendlerInnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn es auf dem Markt keinen Rußpartikelfilter-Nachrüstsatz gibt.
c) Weitere Einzelfallregelungen
Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrzeuge (EURO 2 und schlechter) gibt es wie bisher, wenn
- das Fahrzeug nicht mit einem Rußpartikelfilter nachrüstbar ist und
- der/die Halter/in einen Wohn- bzw. Betriebssitz in der Umweltzone hat oder für Fahrzeugnutzer von außerhalb der Umweltzone die Benutzung des ÖPNV eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde und
- der/die Halter/in wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sich ein für die Umweltzone zugelassenes Fahrzeug zu kaufen.
d) Für private AutobesitzerInnen ist der Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wie bisher möglich, indem Angaben zum monatlichen Einkommen, den monatlichen Ausgaben, dem Vermögen und ggf. den Kosten für die Ersatzbeschaffung gemacht werden. Bei Vorlage eines Einkommensnachweises und bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.290 Euro bei Einzelpersonen, 1.960 Euro bei zwei Personen, 2.470 Euro bei drei Personen und 2.970 Euro bei vier Personen wird generell ohne weitere Nachweise davon ausgegangen, dass eine Neuanschaffung unzumutbar ist.
e) Bei Fahrzeugen von Gewerbebetrieben, FreiberuflerInnen etc. reicht eine Bescheinigung des/der jeweiligen SteuerberaterIn, dass die Ausmusterung und der Ersatz der nicht mehr in der Umweltzone zugelassenen Fahrzeuge zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen würde.
f) Fahrzeuge mit roten Dauerkennzeichen (Probe- und Überführungsfahrten)
g) Die Ausnahmen nach der Allgemeinverfügung der Stadt Hannover gelten weiter für:
- in- und ausländische Reisebusse sowie die Busse des ÖPNV,
- Benzinfahrzeuge mit geregeltem Kat, die keine grüne Plakette erhalten können,
- Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und
- Schaustellerfahrzeuge für die Fahrten zu und von Veranstaltungen.
h) Die bundesweiten generellen Ausnahmen vom Fahrverbot nach der Kennzeichnungspflicht (§ 40 (1) BImSchG) für u.a. Behinderten-Kfz (Merkmal "aG", "H" oder "Bl"), Oldtimer mit H-Kennzeichen, Müllfahrzeuge, Krankenwagen, bestimmte Baufahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen können, bleiben ebenfalls bestehen.

Gebühren:
Für die Erteilung von Ausnahmen für die Jahre 2013 bis 2015 werden folgende Gebühren erhoben:
Nachrüstung/Ersatzbeschaffung läuft: 20,- Euro
bis zu 7 Tage für Pkw: 12,- Euro
bis zu 7 Tage für Lkw + SonderKfz: 24,- Euro
für bis zu 3 Jahre für Pkw: 100,- Euro
für bis zu 3 Jahre für Lkw + SonderKfz: 200,- Euro
für bis zu 3 Jahre bei Leistungsbezug SGB II/XII: 20,- Euro

Sachstand Klageverfahren gegen die Umweltzone
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 12.05.2011 - 12 LC 139/09 und 12 LC 143/09 - entschieden, dass die Einrichtung der Umweltzone in Hannover rechtmäßig ist. Die Berufungen zweier Kläger gegen entsprechende Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21.04.2009 - 4 A 5289/08 und 4 A 5211/08 - sind damit erfolglos geblieben. Die Revision gegen diese Urteile wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die unterlegenen Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist.
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