Details: | Rechtsanwältin Ursula Albrecht Bußgeld-/Strafsachen - Sozialverfahren, Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht, Internetrecht, Inkassomandate, Reiserecht, Mietrecht, Arbeitsrecht Pfarrstraße 43 30459 Hannover Tel 0511 / 66 26 10 Fax 0511 / 66 26 90
Achtung! Es gibt keine Übergangfrist Das bedeutet, dass bis zum 12. Juni 2014 um 23.59 Uhr die alte Gesetzeslage gilt und ab dem 13. Juni 2014 um 0.00 Uhr die neue Gesetzeslage.
Am 13.06.2014 – genauer Stichtag - gelten unter anderem zu den folgenden Punkten neue Regelungen: Rückgaberecht, Widerrufs -recht. –frist, -belehrung
Rückgaberecht Ab dem 13.06.2014 wird die bisher als unter bestimmten Umständen zulässige Alternative zum Widerrufsrecht - das Rückgaberecht - abgeschafft. Es gibt nur noch das Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht Erweiterte Ausnahmeregelung Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind künftig Verträge zur Lieferung * § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB neue Fassung: versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. * § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB neue Fassung: alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
Widerrufsfrist EU einheitlich beträgt nunmehr die Widerrufsfrist ab dem 13. Juni 2014 14 Tage. Die ursprüngliche Regelung, welche eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat vorsah, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nicht unverzüglich nach Vertragsschluss die Belehrung in Textform zukommen ließ, entfällt. Unterlässt der Unternehmer die Belehrung in Textform, die weiterhin aufgrund der in Deutschland geltenden Informationspflichten notwendig ist, so endet das Widerrufsrecht stets spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach der Warenanlieferung.
Widerrufsbelehrung-Rücksendung Nunmehr reicht es aus, wenn der Käufer innerhalb der Widerrufsbelehrung auf die Pflicht zur Kostentragung im Rücksendungsfall hingewiesen wird. Die bisherige Verpflichtung, in den AGB oder der Artikelbeschreibung eine Regelung dahingehend zu treffen, dass der Käufer die Rücksendekosten trägt, entfällt. Verkäufer können sich jetzt frei entscheiden, ob sie die Kosten für den Rückversand der Ware dem Käufer auferlegen möchten oder diese selbst tragen wollen und dieses unabhängig vom Wert der gekauften Ware.
Telefonnummer Ab dem 13.06.2014 ist soweit verfügbar, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, da dem Käufer zukünftig auch ein telefonischer Widerruf möglich sein wird.
Musterwiderrufsformular Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB neue Fassung in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB neue Fassung regelt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.
Ursula Albrecht Rechtsanwältin und Mediatorin Staatlich anerkannte Gütestelle
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