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Datum:28.02.14
Titel:Rechtsanwältin Ursula Albrecht: Obgleich der Rosenmontag der wichtigste Tag der Karnevalssaison ist, ist er doch kein Feiertag.
Link:www.es-ist-recht.de
Details:Rechtsanwältin Ursula Albrecht
Bußgeld-/Strafsachen - Sozialverfahren,
Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht,
Internetrecht, Inkassomandate, Reiserecht,
Mietrecht, Arbeitsrecht
Pfarrstraße 43
30459 Hannover
Tel 0511 / 66 26 10
Fax 0511 / 66 26 90

Obgleich der Rosenmontag der wichtigste Tag der Karnevalssaison ist, ist er doch kein Feiertag.
Eine Verpflichtung zur Freistellung gibt es nicht

Es gelten am Rosenmontag die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub, wie an allen anderen Tagen.
Im Bundesurlaubsgesetz heißt es hierzu: Wenn keine „dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“, muss der Urlaubsantrag gewährt werden (§7, 1 BurlG). Wird der Urlaub verweigert, sollte man sich nicht plötzlich krankmelden, denn das kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein (Bundesarbeitsgericht, AZ.: 2 AZR 251/07).
Ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht kann aber dennoch bestehen – wenn die sogenannte betriebliche Übung greift.
Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründet kann. Das kann etwa für die Zahlung von Weihnachtsgeld gelten, aber auch bezüglich des Urlaubsanspruchs, wie er verteilt und angemeldet werden muss.
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