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Datum:25.04.13
Titel:Rechtsanwältin Ursula Albrecht: Zum Fahrradfahren
Link:www.es-ist-recht.de
Details:

Rechtsanwältin Ursula Albrecht


Bußgeld-/Strafsachen - Sozialverfahren,
Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht,
Internetrecht, Inkassomandate, Reiserecht,
Mietrecht, Arbeitsrecht
Pfarrstraße 43
30459 Hannover
Tel 0511 / 66 26 10
Fax 0511 / 66 26 90
mail[at]es-ist-recht.de

In den letzten Jahren kam es vermehrt zu schweren Unfällen mit Fahrradfahrern. Zum Teil vor allem deswegen, weil sich viele Fahrradfahrer im öffentlichen Straßenverkehr falsch verhalten. So fehlt es häufig schon an der unzureichenden und somit verkehrsuntauglichen Ausstattung der „Drahtesel“.
Außerdem herrscht bei der Bevölkerung kein hinreichendes Wissen, was im Straßenverkehr erlaubt und was verboten ist. Hier werden Verkehrsschilder falsch gedeutet oder rote Ampeln überfahren. Die Tendenz der Rechtsprechung geht in den letzten Jahren dahin, dass Fahrradfahrer aufgrund solch grob verkehrswidrigen Verhaltens, in vielen Fällen eine erhebliche Teilschuld beim Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern zugesprochen wird.
Im Weiteren Verlauf habe ich für Sie die wichtigsten Grundregeln für einen korrekten Umgang mit Fahrrädern im Straßenverkehr zusammengefasst.

Ausstattung / Verkehrstauglichkeit des Fahrrads
Zunächst ist für die Teilnahme mit einem Fahrrad am Straßenverkehr die Grundvoraussetzung, dass Ihr Fahrrad auch ordnungsgemäß ausgestatte ist.

Die folgende Ausstattung ist Pflicht:

1. Beleuchtung: Scheinwerfer vorne am Fahrrad in Weiß oder Gelb. Es darf sich um kein „blinkendes“, sondern muss sich um ein „ruhendes“ Licht handeln. Ein rotes Rücklicht muss vorhanden sein. Dieses darf jedoch „blinken“. Ebenso reicht eine batteriebetriebene Beleuchtung nicht aus, vielmehr ist ein Strom produzierenden Dynamo nach § 67 StVZO Pflicht.

2. Reflektoren: Vorne muss das Fahrrad mit einem weißen Reflektor ausgestatte sein. Dieser darf auch mit dem Scheinwerfer verbunden sein. Seitlich, also in den Speichen der Reifen sind pro Laufrad zwei Reflektoren in gelber Farbe anzubringen. Alternativ hierzu werden mitterlweile Räder verkauft, bei welchen die Schläuche selbst weiß oder gelb reflektieren. Diese sind ebenfalls zugelassen. Des Weiteren ist ein roter Reflektor hinten Pflicht. Diese kann jedoch mit dem Rückscheinwerfer verbunden sein.
Auch vorhanden sein müssen gelbe Reflektoren in den Pedalen. An jedem Pedal, jeweils nach vorne und nach hinten.

3. Bremsen: Das Fahrrad muss über zwei Bremsen verfügen, welche unabhängig von einander betätigt werden können.

4. Klingel: Ebenso ist eine Klingel Pflicht. Hupen an Fahrrädern sind nicht nur nicht erlaubt, sondern ebenso wie sogenannte Sturmklingeln („Radlaufglocken“) verboten.

5. Keine Pflicht dagegen sind Schutzbleche an den Rädern oder ein Fahrradständer.

Muss ich einen Helm tragen?
Viele Politiker fordern die Helmpflicht schon seit langem. Bislang gibt es die Helmpflicht für Fahrradfahrer jedoch noch nicht

Musik hören / telefonieren
Grundsätzlich ist das Hören von Musik beim Fahrradfahren nicht verboten.
Jedoch gilt es auch hier einige Regeln zu beachten. So ist zwar das Benutzen von Kopfhörern sogar erlaubt, jedoch darf man die Musik nicht so laut machen, dass Verkehr um einen herum nicht mehr wahrnehmbar ist. Es muss stets gewährleistet sein, dass Warnsignale z.B. von heraneilenden Krankenwagen oder Polizeieinsatzfahrzeugen noch akustisch wahrgenommen werden können.
Das Handyverbot gilt jedoch auch für Fahrradfahrer und ist ebenso wie beim Autofahrer bußgeldbewehrt. So kann, wenn man beim Telefonieren während der Fahrt erwischt wird, ein Bußgeld von 25,-€ fällig werden.

Wo darf / wo muss ich fahren?
Grds. gilt in Deutschland das sogenannten Rechtsfahrgebot, danach haben alle Fahrzeuge die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen grds. rechts zu fahren. Dies gilt auch für Fahrradfahrer. Das Fahren auf der falschen Straßenseite kann ein Bußgeld von 15,-€ nach sich ziehen. Wenn es sogar aufgrund des Befahrens der falschen Straßenseite zu einem Unfall kommt, hat der Fahrradfahrer eine Pflicht verletzt, womit ihn am Unfall ein Mitverschulden trifft. Die Ausnahme bildet der Fall, in welchem dies ausdrücklich durch ein Verkehrsschild erlaubt ist.
Ebenso sind Radfahrer dazu verpflichtet auf dem Fahrradweg zu fahren, sofern ein solcher vorhanden und durch das Verkehrszeichen Nr. 237 StVO (weißes Fahrrad auf blauem Grund mit weißer Umrandung) gekennzeichnet ist. In diesem Fall herrscht eine Radwegbenutzungspflicht. Eine Ausnahme hiervon ist nur zugelassen, wenn der Radweg total verschneit und nicht geräumt ist oder voll von Glasscherben ist. In diesem Sonderfall darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Dies ist Kindern bis acht Jahren jedoch grundsätzlich verboten. Diese müssen dann auf dem Gehweg fahren.
Sofern kein Fahrradweg vorhanden oder ein solcher zwar vorhanden aber nicht durch das entsprechende Verkehrszeichen kenntlich gemacht ist, besteht keine Benutzungspflicht. Es darf auf der Fahrbahn gefahren werden.

Wie muss ich mich verhalten?
Fahrradfahrer haben, wie alle Teilnehmer am Straßenverkehr, die Pflicht der ständigen Vorsicht und der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO). Ebenso hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO).
Hieraus ergibt sich auch die Pflicht für Radfahrer nach § 3 StVO, nur so schnell zu fahren, dass sie ihr Fahrrad ständig beherrschen. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Es ist daher für Radfahrer auch ordnungswidrig an einer unübersehbaren Stelle mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Ebenso gilt eine ständige Bremsbereitschaft, wenn sich z.B. Fußgänger in der Nähe befinden.
Ebenfalls haben Fahrradfahrer, wie alle Verkehrsteilnehmer die Pflicht, keinen anderen zu behindern. Das Nebeneinanderfahren ist zwar grds. erlaubt, jedoch nur solange man keinen anderen dabei behindert, es gilt das Gebot hintereinander zu fahren. Ab einer Gruppe von 16 Personen dürfen diese vereinzelt nebeneinander fahren. Das Freihändig fahren jedoch ist grundsätzlich verboten und kann mit einer Geldbuße von 5,-€ geahndet werden.
Des Weiteren ist es jedoch erlaubt seinen Hund an der Leine mit sich zu führen.

Alkohol am Lenker
Das Trinken von Alkohol und das anschließende Fahren mit dem Fahrrad ist ebenso wie beim Fahren mittels Kraftfahrzeug auch beim Fahren mit dem Fahrrad verboten. Ab der Promillegrenze von 1,6 muss man als Radfahrer den Verlust seines Führerscheines fürchten. Sofern ein alkoholisierter Radfahrer in einen Unfall verwickelt war, kann dies bereits ab einem Wert von 0,3 Promille zum Verlust des Führerscheins führen.

Punkte in Flensburg / Verwarngelder / Zebrastreifen
Regelmäßig herrscht Unklarheit darüber ob ein Radfahrer auch Punkte in Flensburg sammeln kann. Dies ist jedoch der Fall.
Für verkehrswidriges Verhalten, wie z.B. das Überfahren einer roten Ampel kann ein Bußgeld von 45,-€ und ein Punkt erhoben werden. Wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot war, so wird sogar ein Bußgeld von 100,-€ fällig. Richtig teuer (auch für das Punktekonto) wird es, wenn ein Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-) Schranke überquert wird. Dies zieht ein Bußgeld von 350,-€ und vier Punkte in Flensburg nach sich. Ebenso erhält derjenige vier Punkte und ein Bußgeld von 40,-€, wer Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht. 15-30€ sind fällig, wenn man am Zebrastreifen nicht absteigt. Außerdem ist derjenige, der über den Zebrastreifen fährt nicht bevorrechtigt und damit im Falle eines Unfalles zumindest Mitschuld. Es stellen sich wegen des Verstoßes auch versicherungsrechtliche Fragen. Wer den verfügbaren Radweg nicht benutzt muss mit ca. 20-35 € Verwarngeld rechnen.

Vorsicht auch bei einer Unfallflucht.
Diese ist genauso wie bei einem Kraftfahrer strafbar. Denn die Art der Fortbewegung spielt keine Rolle, sondern nur die Beteiligung am Unfall. Auch Fußgänger und Radfahrer begehen Unfallflucht, wenn sie einen Schaden verursachen und sich dann entfernen. Es besteht die Wartepflicht bis die Personalien erhoben sind. Wer einen Zettel hinterlässt, macht sich dennoch schuldig.

Besonders sollten hier Personen achtgeben, die noch keinen Führerschein haben, denn auch diese können bereits Punkte sammeln, was zu einer Sperre führt und man erst zur Führerscheinprüfung zugelassen wird, wenn alle Punkte abgebaut wurden.
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