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Datum:29.12.06
Titel:Elterngeld geht am 1. Januar 2007 an den Start
Link:www.ms.niedersachsen.de
Details:Der Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover, der künftig für die Bearbeitung von Elterngeldanträgen und Beratung aller im Stadtgebiet Hannovers wohnenden Eltern zuständig sein wird, informiert über die Grundzüge und wichtigsten Aspekte des neuen Elterngeldes:

1. Wer hat Anspruch auf das Elterngeld ?

Anspruch auf Elterngeld haben Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und auch
nicht-erwerbstätige Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.

2. Wie hoch ist das Elterngeld und wie wird die Höhe des Elterngeldes ermittelt?

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro monatlich, gezahlt.

Das Elterngeld wird auf der Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Antrag stellenden Elternteils in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist berechnet.

Für Selbstständige gelten die gleichen Bedingungen. Zur Berechnung des Elterngeldes wird ihr Gewinn aus dem oben genannten Zeitraum zugrunde gelegt, der z.B. mit Hilfe des Steuerbescheides nachgewiesen wird.

3. Sonderregelung für Geringverdienende

Erwerbstätige mit einem Nettoeinkommen vor der Geburt ihres Kindes unterhalb 1.000 Euro erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Die Leistung erhöht sich schrittweise von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent. Das bedeutet konkret: Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt das Elterngeld um ein Prozent. Hat jemand beispielsweise 900 Euro netto verdient, beträgt das Elterngeld 72 Prozent hiervon, also 648 Euro monatlich.

4. Elterngeld für Menschen ohne eigenes Einkommen

Auch alle vor der Geburt eines Kindes Nicht-Erwerbstätigen (Arbeitslose, Hausfrauen, Studierende) erhalten Elterngeld, und zwar zwölf Monate lang einen Sockelbetrag von 300 Euro. Dies wird nicht auf andere Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) angerechnet.

5. Anspruchs- und Auszahlungszeitraum, steuerrechtliche Aspekte

Soweit nur ein Elternteil die Betreuung
übernimmt und seine Erwerbstätigkeit dafür zurückstellt, wird das Elterngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Geburt gezahlt. Beteiligen sich beide Elternteile für mindestens zwei Monate, verlängert sich die Zahlung des Elterngeldes auf einen Zeitraum von 14 Monaten. Innerhalb dieser Zeiträume kann das Elterngeld beliebig aufgeteilt werden: Einer der beiden Elternteile kann z.B. zwölf Monate, der andere zwei Monate Elterngeld beziehen. Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen, es verringert sich dann allerdings die Zahl der Elterngeldmonate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.B. in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Ansprüche für 14 Monate verbraucht.

Auch Alleinerziehende, die vor Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sind, erhalten für 14 Monate Elterngeld, wenn das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.

Die Auszahlung der Elterngeldbeträge kann bei gleich bleibender Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl der Monate verteilt werden. Das heißt, dass ein Elternteil bis zu 24 Monate (bzw. bei einem Anspruchszeitraum von 14 Monaten bis zu 28 Monaten) jeweils das halbe zustehende Elterngeld beziehen kann. Dies kann im Hinblick auf steuerrechtliche Aspekte sinnvoll sein, denn das Elterngeld ist zwar an sich steuerfrei, unterliegt aber der Steuerprogression und muss deshalb auch gegenüber dem Finanzamt bei der Steuererklärung angegeben werden.



6. Elterngeld und Teilzeitarbeit

Während des Elterngeldbezuges darf der Antrag stellende Elternteil bis zu 30 Stunden wöchentlich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen; liegt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über 30 Stunden, verfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Wer einer Teilzeitarbeit nachgeht, muss sich den hieraus resultierenden Verdienst auf den Elterngeldanspruch anrechnen lassen.

7. Anspruch auf Elterngeld für Adoptiveltern bzw. andere Personen als die leiblichen Eltern

Adoptiveltern haben den gleichen Anspruch auf Elterngeld wie leibliche Eltern. Für sie gilt sogar, dass das Elterngeld ab Aufnahme des Kindes für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt wird.

Sind die leiblichen Eltern schwer krank, schwer behindert oder gestorben, haben Verwandte des Kindes bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten Anspruch auf Elterngeld, soweit sie alle übrigen Voraussetzungen erfüllen und nicht von anderen Berechtigten Elterngeld für dieses Kind in Anspruch genommen wird.

8. Mehrlingsgeburten Geschwisterbonus

Werden Zwillinge oder mehr Kinder geboren, steigt das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Das bedeutet, dass zusätzlich zum Einkommensersatz von mindestens 67 Prozent (maximal 1.800 Euro) oder zum Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind jeweils 300 Euro gezahlt werden. Auch diese Beträge werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Leben in einem Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren oder drei und mehr Kinder unter sechs Jahren, wird das Elterngeld für das jüngste Kind um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Prozent, erhöht. Die Lohnersatzrate steigt damit auf 73,7 Prozent, der Sockelbetrag (Mindestelterngeld) auf 375 Euro.

9. Welche Leistungen fallen durch das Elterngeld weg bzw. welche Leistungen werden angerechnet ?

Das Elterngeld ersetzt das bisherige Erziehungsgeld.

Mutterschaftsgeld oder bei Beamtinnen entsprechende Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist werden auf den Elterngeldanspruch angerechnet.

Das Elterngeld selbst wird bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt.

Ebenso bleibt der Anspruch auf eine bis zu dreijährige Elternzeit mit Arbeitsplatzgarantie erhalten.

10. Antragstellung, Frist, Beratung und sonstige wichtige Informationen

Anträge sind auf entsprechenden Vordrucken bei den zuständigen Stellen einzureichen. Wichtig ist, dass eine Rückwirkungsfrist von drei Monaten gilt. Das heißt, dass das Elterngeld maximal drei Monate rückwirkend ab dem Lebensmonat gezahlt werden kann, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Sie sollten also nicht versäumen, Ihren Antrag auf Elterngeld pünktlich zu stellen. Im Zweifel genügt zur Fristwahrung zunächst auch ein formloser schriftlicher Antrag.

Das neue Elterngeld kann für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren oder adoptiert sind, beantragt werden. Für die bis zum 31. Dezember 2006 geborenen oder adoptierten Kinder gelten noch die Regelungen des Erziehungsgeldgesetzes weiter.

Eltern, die in Hannover wohnen, können Elterngeld beantragen bei der:

Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Jugend und Familie
Erziehungsgeld/Elterngeld
Ihmeplatz 5
30449 Hannover

51.16Elterngeld@hannover-stadt.de

Sprechzeiten: Sprechzeiten: montags, mittwochs und donnerstags von 8:30 -11:00 Uhr, dienstags von 15:30 - 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Diese Dienststelle berät Sie gerne in allen Fragen zum Thema Elterngeld und Elternzeit.

Der Fachbereich Jugend und Familie hat darüber hinaus ein Service-Telefon zum Thema Elterngeld eingerichtet: Unter der Rufnummer 0511 / 168 - 46262 sind ab sofort Ansprechpartner erreichbar, die Sie beraten.

Weitere Informationen, insbesondere auch eine umfassende Informationsbroschüre, können beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Internet unter www.bmfsfj.de, kostenfrei bestellt bzw. als Download herunter geladen werden.

Antragsvordrucke können unter der Tel. Nr. 0511 / 168 - 44134 oder schriftlich oder per Mail bei der oben genannten Dienststelle angefordert werden bzw. auch aus dem Internet auf den Seiten des Niedersächsischen Sozialministeriums (www.ms.niedersachsen.de) herunter geladen werden.
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